Arbeitsschutz
ASR A3.7 Lärm: Was Arbeitgeber zur Raumakustik nachweisen müssen
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“ (Ausgabe März 2021) konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Sie legt fest, welche Nachhallzeiten in Arbeitsräumen höchstens zulässig sind: 0,8 Sekunden im Einzel- und Zweierbüro, 0,6 Sekunden im Mehrpersonenbüro, 0,5 Sekunden im Callcenter, jeweils je Oktavband von 250 bis 2000 Hz im unbesetzten Raum. Für Räume in Bildungsstätten verweist sie auf DIN 18041, für sonstige Arbeitsräume mit Sprachkommunikation verlangt sie einen mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens 0,3.
Camber Acoustics, Ingenieurbüro für Raumakustik · Stand 14. September 2026
Die Anforderungen im Überblick
| Raumart | Anforderung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einzel- und Zweierbüro | T ≤ 0,8 s je Oktavband 250 bis 2000 Hz, unbesetzt | ASR A3.7, 5.2.1 |
| Mehrpersonen- und Großraumbüro | T ≤ 0,6 s | ASR A3.7, 5.2.1 |
| Callcenter | T ≤ 0,5 s | ASR A3.7, 5.2.1 |
| Räume in Bildungsstätten (Kita, Schule, Hochschule) | Sollwert nach eigener Formel im besetzten Raum, entspricht Raumgruppe A3 der DIN 18041 | ASR A3.7, 5.2.2 |
| Sonstige Arbeitsräume mit Sprachkommunikation (Empfang, Kantine, Werkstatt) | mittlerer Schallabsorptionsgrad ᾱ ≥ 0,3 im eingerichteten Raum | ASR A3.7, 5.2.3 |
Für Büros gilt nach VDI 2569 zusätzlich ein Orientierungswert von 0,4 s als Untergrenze, damit der Raum nicht überdämpft wird.
Wer nachweisen muss und wann
Verpflichtet ist der Arbeitgeber. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt in § 3, dass er sich bei fehlender Fachkunde beraten lässt. Die ASR nennt drei Anlässe ausdrücklich: Bei Neubau und Umbau ist die Raumakustik zu planen (Abschnitt 6). Beschwerden von Beschäftigten über Halligkeit oder schlechte Verständlichkeit erfordern eine Ermittlung (Abschnitt 7 Absatz 1). Und die Ermittlung selbst darf rechnerisch erfolgen: Abschnitt 7.2 nennt die rechnerische Abschätzung der Nachhallzeit als ersten Weg, die Messung nach Abschnitt 7.3 ist die Alternative. Ein Gutachten aus Plänen ist damit der vorschriftsgemäße Nachweis, nicht die Sparvariante.
Was ein Nachweis nach ASR A3.7 enthält
- Einstufung jedes Raums nach 5.2.1 bis 5.2.3 mit Begründung.
- Berechnete Nachhallzeit je Oktavband von 250 bis 2000 Hz im unbesetzten Zustand, aus Volumen und Absorptionsflächen.
- Vergleich mit dem Höchstwert je Band, Ausweis der Reserve oder Fehlmenge.
- Für Räume nach 5.2.3: der mittlere Schallabsorptionsgrad des eingerichteten Raums.
- Maßnahmen mit Mengen, wo ein Wert überschritten ist, und der Nachweis, dass sie reichen.
Warum das Thema 2026 drängt
Seit 2026 müssen die Länder nach § 21 Absatz 1a Arbeitsschutzgesetz jährlich mindestens fünf Prozent der Betriebe besichtigen. Raumakustik ist dabei ein Punkt, den Aufsicht und Unfallversicherung mit einem Blick in die Gefährdungsbeurteilung prüfen. Wer den Nachweis in der Schublade hat, ist fertig, bevor die Frage kommt.
Beispiel: vom Höchstwert zur Fläche
Ein Großraumbüro mit 30 Arbeitsplätzen, 300 m² und 3 m Höhe hat 900 m³. Der Höchstwert ist 0,6 Sekunden. Nach Sabine braucht der Raum je Oktavband mindestens 0,163 · 900 / 0,6 = 245 m² äquivalente Absorptionsfläche. Teppich, Polsterstühle und Schirme bringen bei 500 Hz vielleicht 60 m². Die Decke muss den Rest liefern: rund 185 m² äquivalent, bei einem Absorber der Klasse A etwa 205 m² Fläche, gut zwei Drittel der Decke. Bei 250 Hz sieht die Rechnung anders aus, weil Teppich und dünne Absorber dort weniger wirken. Deshalb gilt der Nachweis je Band.
Wo der Nachweis hingehört
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Ort. Dort dokumentiert der Arbeitgeber, welche Räume er wie beurteilt hat, mit welchem Ergebnis und welchen Maßnahmen. Das Gutachten ist die Anlage dazu. Prüfen können die Arbeitsschutzbehörde des Landes und der Unfallversicherungsträger. Beide fragen bei Begehungen zuerst nach der Dokumentation.
Was die ASR A3.7 nicht regelt
- Lärmexposition mit Gehörgefährdung: Ab 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung mit eigenen Pflichten.
- Schallschutz zwischen Räumen und nach außen: DIN 4109 und TA Lärm.
- Sprachverständlichkeit im Großraum: Die ASR nennt die Nachhallzeit. Die Pegelabnahme zwischen Arbeitsplätzen bewertet VDI 2569.
Häufige Fragen
- Muss ich als Arbeitgeber die Nachhallzeit messen lassen?
- Nein. ASR A3.7 nennt in Abschnitt 7.2 die rechnerische Abschätzung als ersten Weg. Eine Messung nach 7.3 ist die Alternative, keine Pflicht. Ein Gutachten aus Plänen, Fotos und Angaben erfüllt die Anforderung.
- Welche Nachhallzeit gilt im Großraumbüro?
- Höchstens 0,6 Sekunden, je Oktavband von 250 bis 2000 Hz, gemessen oder berechnet im unbesetzten, aber eingerichteten Raum. Im Einzel- und Zweierbüro sind es 0,8 Sekunden, im Callcenter 0,5 Sekunden.
- Gilt die ASR A3.7 auch für Kitas?
- Ja, Kitas sind Arbeitsstätten. Für Räume in Bildungsstätten nennt Abschnitt 5.2.2 eine eigene Sollformel für den besetzten Raum. Sie entspricht der Raumgruppe A3 der DIN 18041. Gruppenräume werden nach A3 oder, mit erhöhtem Anspruch, A4 ausgelegt.
- Was passiert, wenn Beschäftigte sich über Halligkeit beschweren?
- Dann verlangt Abschnitt 7 Absatz 1 der ASR eine Ermittlung. Praktisch heißt das: Nachhallzeit rechnerisch bestimmen, mit dem Höchstwert vergleichen, bei Überschreitung Maßnahmen festlegen und dokumentieren.
- Gilt die ASR A3.7 im Homeoffice?
- Die Arbeitsstättenverordnung erfasst Telearbeitsplätze nur begrenzt, die Raumakustik der Wohnung gehört nicht dazu. Für Büros, Callcenter, Werkstätten, Kitas und Schulen gilt sie voll.
- Wer kontrolliert die Einhaltung?
- Die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger. Seit 2026 gilt für die Länder eine Mindestbesichtigungsquote von fünf Prozent der Betriebe je Jahr.
Quellen
- ASR A3.7 „Lärm“, Ausgabe März 2021, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Arbeitsstättenverordnung § 3, Bundesministerium der Justiz
- Arbeitsschutzgesetz § 21 (Besichtigungsquote der Länder)
- VDI 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung in Büros“
- DIN 18041:2016-03 „Hörsamkeit in Räumen“, DIN Media
- Arbeitsschutzgesetz § 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
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